Art. 20 32004R2222
Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, nach Artikel 2 Absatz 4 versandt worden sind.
Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, nach Artikel 2 Absatz 4 versandt worden sind.