Art. 30 32004R2222
In den ersten zehn Tagen jedes Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmengen der Stahlerzeugnisse, die einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, in der entsprechenden Einheit und nach Ursprungsland und Erzeugnisgruppe mit, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind.