Erwägungsgrund 19 32004R2229
Die Bewertungsarbeiten sollten auf die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt werden. In diesem Sinne ist für jeden Wirkstoff ein Bericht erstattender Mitgliedstaat zu ernennen. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat beurteilt gegebenenfalls die Vollständigkeitskontrolle des Antragstellers und prüft und bewertet die übermittelten Informationen. Er übermittelt seine Bewertungsergebnisse an die EBLS und richtet an die Kommission eine Empfehlung zu der Entscheidung, die für den entsprechenden Wirkstoff getroffen werden sollte. Für bestimmte Wirkstoffgruppen empfiehlt es sich, dass der Bericht erstattende Mitgliedstaat eng mit anderen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für diese Gruppe zusammenarbeitet. Für jede Gruppe sollte zur Koordinierung dieser Zusammenarbeit ein Hauptberichterstatter ernannt werden.