Erwägungsgrund 8 32002R1490
Die Beziehungen zwischen Herstellern, Mitgliedstaaten, Kommission und EBLS sowie die Pflichten der einzelnen Parteien bei der Durchführung des Programms sind unter Berücksichtigung der Erfahrungen während der ersten und zweiten Programmstufe festzulegen. Nur bei einer engen Zusammenarbeit aller Beteiligten und strikter Einhaltung der gesetzten Termine lässt sich die Wirksamkeit des Programm sicherstellen. Für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms muss eine genaue Fristenregelung gelten, damit alle Abschnitte in annehmbarer Zeit abgeschlossen werden. Bricht die Zusammenarbeit mit den Antragstellern ab, ist eine weitere wirksame Bewertung unmöglich. In diesem Fall sollte die Bewertung beendet werden.