Erwägungsgrund 10 32004R2229
Für den Erfolg des Arbeitsprogramms ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Herstellern, Mitgliedstaaten, Kommission und EBLS und die genaue Einhaltung der festgesetzten Fristen unerlässlich. Feste Fristen sollten für alle Phasen der vierten Stufe des Programms festgesetzt werden, damit seine Durchführung innerhalb eines akzeptablen Zeitraums gewährleistet ist. Für bestimmte Wirkstoffe, bei denen weniger Unterlagen erforderlich sind, ist eine kurze Frist für die Übermittlung der Unterlagen angemessen, damit innerhalb der für den Abschluss des Überprüfungsprogramms vorgesehenen Gesamtfrist weitere Informationen mitgeteilt werden können.