Erwägungsgrund 12 32004R2229
insichtlich der zu übermittelnden Informationen muss festgelegt werden, in welchem Format und innerhalb welcher Fristen Hersteller diese Informationen mitteilen müssen und welche Verpflichtungen sie den nationalen Behörden und der EBLS gegenüber haben. Viele der unter die vierte Stufe des Arbeitsprogramms fallenden Wirkstoffe werden in kleinen Mengen für spezielle Verwendungszwecke hergestellt. Einige sind von Bedeutung für ökologische oder andere extensive Bewirtschaftungssysteme mit geringem Mittelaufwand und dürften unter dem Gesichtspunkt des Verbraucher- und Umweltschutzes ein niedriges Risiko darstellen.