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Zum Zweck dieser Verordnung gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/414/EWG und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002. Es gelten ferner folgende Definitionen: a) „Antragsteller“: jede natürliche oder juristische Person, die einen Antrag gestellt hat i) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002, wie in Anhang II dieser Verordnung aufgelistet, oder ii) gemäß Artikel 4 dieser Verordnung; b) „Bericht erstattender Mitgliedstaat“: der Bericht erstattende Mitgliedstaat für einen in Anhang I aufgelisteten Wirkstoff; c) „Zusammenfassung der Unterlagen“: Unterlagen mit den Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2, soweit Zusammenfassungen der in diesem Absatz genannten Untersuchungs- und Studienergebnisse gegeben werden; d) „vollständige Unterlagen“: Unterlagen mit den Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 3, soweit die Ergebnisse der in der Zusammenfassung der Unterlagen genannten Untersuchungs- und Studienberichte vollständig angegeben sind.
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