Erwägungsgrund 6 32004R2229
Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei muss Herstellern in diesen neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, für alle unter die vierte Stufe des Arbeitsprogramms fallenden Wirkstoffe ihr Interesse an der Teilnahme an dieser vierten Stufe zu bekunden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, mit der Überprüfung von Wirkstoffen zu beginnen, die sich vor dem 1. Mai 2004 in einem neuen Mitgliedstaat auf dem Markt befanden und die in die erste bis vierte Stufe des Arbeitsprogramms nicht einbezogen sind.