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Über alle Kontrollen auf See gemäß Artikel 24 wird ein Kontrollbericht in der von der CCAMLR genehmigten Form erstellt, der den folgenden Bestimmungen genügt: a) Der CCAMLR-Inspektor hält alle vermutlichen Verstöße gegen die geltenden Erhaltungsmaßnahmen fest. Der Inspektor gibt dem Kapitän des Schiffes während der Kontrolle Gelegenheit, auf dem Formblatt des Kontrollberichts zu allen Aspekten des Kontrollvorgangs Stellung zu nehmen. b) Der Inspektor unterzeichnet den Bericht. Der Kapitän wird aufgefordert, durch seine Unterschrift den Empfang des Berichts zu bestätigen.
Der CCAMLR-Inspektor legt dem Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, spätestens 15 Tage nach seiner Ankunft im Hafen eine Kopie des Kontrollberichts vor, dem er etwaige Fotografien und/oder Videofilme beifügt.
Der Mitgliedstaat, der den CCAMLR-Inspektor bestellt hat, übermittelt der CCAMLR spätestens 15 Tage nach Erhalt des Berichts eine Kopie davon, der er gegebenenfalls zwei Exemplare der Fotografien und der Videofilme beifügt. Außerdem übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission spätestens sieben Tage nach Erhalt des Berichts eine Kopie desselben mit Kopien möglicher Fotografien und Videofilme sowie etwaige ergänzende Berichte oder Informationen zum Kontrollbericht, die er der CCAMLR anschließend noch übermittelt hat.
Jeder Mitgliedstaat, der einen Kontrollbericht oder ergänzende Berichte oder Informationen (einschließlich Berichte gemäß Artikel 24 Absatz 6) über ein Schiff unter seiner Flagge erhalten hat, übermittelt der CCAMLR eine Kopie und übermittelt auch der Kommission unverzüglich eine Kopie, der er Kopien aller Stellungnahmen und/oder Bemerkungen beifügt, die er gegebenenfalls der CCAMLR nach Erhalt dieser Berichte oder Informationen übermittelt hat.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.
Innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Abschluss der Inspektion übermittelt der Hafenmitgliedstaat der Kommission eine Kopie des in Übereinstimmung mit Anhang XII…
Der die Inspektion durchführende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens zehn Tage nach Abschluss der Inspektion eine Kopie des…
Die Behörden des Hafenmitgliedstaats stellen sicher, dass eine Kopie jedes Inspektionsberichts unverzüglich dem Flaggenstaat des inspizierten…
Jeder Mitgliedstaat überprüft im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die rechtzeitige Vorlage von Inspektionsberichten und…
Die NEAFC-Inspektoren übermitteln der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts und laden die Informationen des Inspektionsberichts unverzüglich in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.