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Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Vorschriften für das Inspektionsverfahren.
Die Inspektoren der Mitgliedstaaten führen ein gültiges Identitätsdokument mit sich. Sie dürfen jedes für relevant erachtete Dokument kopieren.
Die Inspektionen werden so durchgeführt, dass dem Drittlandsfischereifahrzeug möglichst wenige Umstände und Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge soweit möglich vermieden wird.
Nach Abschluss der Inspektion erhält der Schiffskapitän die Gelegenheit, dem Bericht Anmerkungen oder Einwände hinzuzufügen und im Zusammenhang mit dem Inspektionsbericht Kontakt mit der zuständigen Behörde des betreffenden Hafenmitgliedstaats aufzunehmen. Das Muster für den Inspektionsbericht ist in Anhang XII enthalten. Der Schiffskapitän erhält eine Kopie des Berichts.
Innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Abschluss der Inspektion übermittelt der Hafenmitgliedstaat der Kommission eine Kopie des in Übereinstimmung mit Anhang XII der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Inspektionsberichts gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Die Kommission leitet diesen Bericht spätestens 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Kann der Inspektionsbericht der Kommission nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen zur Weiterleitung an das Sekretariat der SPRFMO übermittelt werden, teilt der Hafenmitgliedstaat der Kommission rechtzeitig die Gründe hierfür und den Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts mit, sodass die Kommission das Sekretariat der SPRFMO innerhalb des Zeitraums von 15 Arbeitstagen informieren kann.
Der die Inspektion durchführende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens zehn Tage nach Abschluss der Inspektion eine Kopie des…
Die Behörden des Hafenmitgliedstaats stellen sicher, dass eine Kopie jedes Inspektionsberichts unverzüglich dem Flaggenstaat des inspizierten…
Um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten, melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur nach jeder…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, denen das Anlaufen eines der Häfen der Mitgliedstaaten gestattet wird,…
dem Kapitän des Fischereifahrzeugs den vom Inspektor und vom Kapitän zu unterzeichnenden Bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und eventuell zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.