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Die NEAFC-Inspektoren gehen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs, ohne vorher eine Funkmeldung an das betreffende Schiff zu senden oder dem Schiff das entsprechende Signal nach dem internationalen Signalbuch mit Angabe der Identität der Inspektionsplattform zu geben. Es ist jedoch nicht notwendig, dass der Empfang einer solchen Meldung bestätigt wird.
Die NEAFC-Inspektoren sind befugt, alle einschlägigen Bereiche, Decks und Räumlichkeiten des Fischereifahrzeugs, Fänge (verarbeitet oder unverarbeitet), Netze und sonstiges Fanggerät, Ausrüstungen und alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC erforderlichen Unterlagen zu überprüfen sowie den Kapitän oder eine von ihm genannte Person zu befragen.
Das zu betretende Schiff darf nicht aufgefordert werden, während des Fischens oder des Aussetzens bzw. Einholens von Gerät zu stoppen oder zu manövrieren. Die NEAFC-Inspektoren können anordnen, dass das Einholen des Fanggeräts unterbrochen oder verschoben wird, bis sie an Bord gegangen sind, sofern diese Anordnung innerhalb von 30 Minuten übermittelt wird, nachdem das Fischereifahrzeug die in Absatz 1 genannte Anmeldung empfangen hat.
Die NEAFC-Inspektoren können ein Fischereifahrzeug anweisen, seine Einfahrt in den Regelungsbereich oder die Ausfahrt daraus um bis zu sechs Stunden nach dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem das Fischereifahrzeug die Meldungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und g übermittelt hat.
Eine Inspektion darf höchstens vier Stunden oder, sollte dies länger sein, höchstens die für das Einholen des Netzes und die Inspektion des Netzes und des Fangs erforderliche Zeit dauern. Wenn die NEAFC-Inspektoren jedoch einen Verstoß melden, dürfen sie so lange an Bord bleiben, wie dies für den Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b nötig ist.
Im Falle eines besonders großen Fischereifahrzeugs oder besonders großer Mengen Fisch an Bord darf die Inspektion länger als in Absatz 5 festgelegt dauern. In diesem Fall bleiben die NEAFC-Inspektoren aber keinesfalls länger an Bord des Fischereifahrzeugs, als für den Abschluss der Inspektion erforderlich ist. Die Gründe für den Aufenthalt über die in Absatz 5 festgelegte Dauer hinaus müssen im Inspektionsbericht vermerkt werden.
Höchstens vier NEAFC-Inspektoren dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs einer anderen Vertragspartei gehen.
Bei ihrer Inspektion dürfen die NEAFC-Inspektoren den Kapitän um die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung ersuchen.
Die NEAFC-Inspektoren hindern den Kapitän nicht daran, sich während des Anbordgehens und der Inspektion mit den Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen.
Die Inspektionsplattformen halten beim Manövrieren den nach seemännischer Praxis gebotenen Sicherheitsabstand zu den Fischereifahrzeugen ein.
Die NEAFC-Inspektoren dokumentieren jede Inspektion, indem sie einen Inspektionsbericht in dem in Anhang XVIII festgelegten Format ausfüllen. Der Inspektionsbericht kann vom Kapitän mit Anmerkungen versehen werden und muss nach Abschluss der Inspektion von den NEAFC-Inspektoren unterzeichnet werden. Die NEAFC-Inspektoren händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs eine Kopie des Inspektionsberichts aus.
Die NEAFC-Inspektoren übermitteln der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts und laden die Informationen des Inspektionsberichts unverzüglich in den gesicherten Teil der NEAFC-Website hoch. Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Inspektionsberichts wird auf Anfrage an den Flaggenmitgliedstaat oder die Vertragspartei des inspizierten Schiffs übersandt.
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Wird gegenüber einem Fischereifahrzeug angeordnet, zwecks eingehender Inspektion gemäß Absatz 2 oder 3 einen Hafen anzulaufen, so darf mit Zustimmung des…
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Die Inspektoren sind befugt, Fänge, Netze und anderes Fanggerät sowie die Fang- bzw. Forschungstätigkeit zu kontrollieren; sie dürfen Aufzeichnungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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