Art. 17 32004R0641
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 müssen Meldungen über aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln, die rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden und nicht unter die Artikel 11 bis 16 fallen, eine Erklärung enthalten, dass das Erzeugnis vor dem 18. April 2004 in Verkehr gebracht wurde.