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Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission
Der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Europäischen Kommission nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
Die Verwaltungskommission beschließt mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme ihrer Satzung, die von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.
Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von der Europäischen Kommission wahrgenommen.
Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und zwei Kommissionsvertretern, die im Namen der Union handeln.
Beschlüsse des Verwaltungsrats zu den gemeinsamen Maßnahmen und deren Verwaltung gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben f und g werden wie folgt gefasst:
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Artikel 8, 10, 15, 16, 17 und 19 wird die Kommission durch einen Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt)…
Die Kommission wird von dem durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1843 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen…
Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Kompetenzzentrum wahrgenommen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.