Erwägungsgrund 10 32005R0001
In Anbetracht der Erfahrungen im Rahmen der Richtlinie 91/628/EWG mit der Harmonisierung der Gemeinschaftsvorschriften für den Transport von Tieren und der Schwierigkeiten infolge der uneinheitlichen Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht empfiehlt es sich, zusätzliche Gemeinschaftsvorschriften in Form einer Verordnung festzulegen. Bis zur Annahme ausführlicher Bestimmungen für bestimmte Tierarten mit besonderen Bedürfnissen, die nur einen sehr kleinen Teil der Tierbestände in der Gemeinschaft ausmachen, sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, für den Transport der betreffenden Tiere zusätzliche nationale Vorschriften zu erlassen bzw. beizubehalten.