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Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Transportunternehmer zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 87 Absätze 1 und 3 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Transportunternehmern festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen werden können:
Entfernung, über die sie die betreffenden Huftiere transportieren und
Kategorien, Arten und Anzahl der Huftiere, die sie transportieren.
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
die Betriebe, die sie angefahren haben;
in Teil IV und Teil VI: Registrierung und Zulassung von Betrieben und Transportunternehmern, Verbringungen und Rückverfolgbarkeit von Tieren, Zuchtmaterial und…
Insbesondere müssen registrierte Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte transportieren, sofern dies nicht ausschließlich zwischen…
Als Transportunternehmer kommen nur Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11…
das Datum dieser Verbringungen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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