Erwägungsgrund 13 32005R0001
Das Entladen und anschließende Wiederverladen kann für die Tiere ebenfalls mit Stress verbunden sein, und der Kontakt an Kontrollstellen, früher als „Aufenthaltsort“ bezeichnet, kann unter bestimmten Bedingungen zur Übertragung von Krankheitserregern führen. Daher sind spezifische Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere während der Ruhezeiten an Kontrollstellen zu erlassen. Infolge dessen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans zu ändern.