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Die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen und zu diesem Zweck eindeutig bestimmten Stellen sollten Zugriff auf die im SIS gespeicherten Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg sowie gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge und Kfz‐Kennzeichenschilder erhalten, damit sie überprüfen können, ob es sich bei den ihnen zum Zweck der Zulassung vorgeführten Fahrzeugen um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt. Hierfür müssen Vorschriften erlassen werden, die diesen Stellen den Zugriff auf die betreffenden Daten erlauben und es ihnen ermöglichen, diese Daten zu Verwaltungszwecken für die ordnungsgemäße Ausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen zu verwenden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder sonstiges…
Das Bundeskriminalamt kann sich bei der Zurverfügungstellung des Zugriffs nach Absatz 1 Satz 2 für die Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, das Bundesamt für…
Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn…
Das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“), das nach Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.…
Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm,
Nach der Anzeige des Diebstahls von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.