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Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass bei einem Treffer die Maßnahmen nach Artikel 100 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 ergriffen werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Wirtschaftsakteure die in den Kapiteln 2 und 5 festgelegten…
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zu treffen, wenn sie Verstöße gegen die Vorschriften von Artikel 113b der Verordnung (EG)…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über die Sanktionen erlassen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle erforderlichen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zu dem Zeitpunkt nachzukommen, zu dem sie die Maßnahmen zur…
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall, dass gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen wird, Sanktionen vorsehen und deren Anwendung sicherstellen.…
Die Mitgliedstaaten sollten die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere in Bezug auf wirksame, verhältnismäßige und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.