Art. 11 32005R1183
Diese Verordnung gilt
a)
im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,
b)
an Bord der Luftfahrzeuge oder Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
c)
für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen;
d)
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
e)
für die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind.