Erwägungsgrund 5 32005R1183
Nach den Artikeln 60 und 301 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, den Kapital- und Zahlungsverkehr und die Wirtschaftsbeziehungen mit Drittländern auszusetzen oder einzuschränken. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die auch Einzelpersonen betreffen, die nicht direkt mit der Regierung eines Drittlands in Verbindung stehen, sind erforderlich, um dieses Ziel der Gemeinschaft zu erreichen; nach Artikel 308 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn im Vertrag keine weiteren spezifischen Befugnisse vorgesehen sind —