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Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 können die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Blauem Wittling und von Hering erweitert werden, wenn sich Drittstaaten nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung dieser Bestände halten.
Im Anschluss an Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern wurde am 23. Februar 2006 der gegenseitige Zugang zu den Beständen von Blauem Wittling…
(2) Davon dürfen 27 % in färöischen Gewässern (WHB/*5B-F.) gefischt werden. Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou Gebiet: EG-Gewässer der Gebiete II,…
Ungeachtet Absatz 1 kann die Kommission, falls die Lizenzanträge von Mitgliedstaaten die den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zugewiesenen Fangmöglichkeiten,…
Um sicherzustellen, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, müssen die Kontrollvorschriften…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 wurden für 2005 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 wurden für 2005 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.