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Bevor ein Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, überprüft der amtliche Tierarzt des Abgangsmitgliedstaats,
ob der Abgangsort nicht wegen einer Krankheit, für die Tiere im Zirkus empfänglich sind, gesperrt ist;
in den zehn Arbeitstagen vor dem Weiterziehen den klinischen Gesundheitszustand aller Tiere im Zirkus;
ob das Register der Zirkustiere gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b am Tag der Kontrolle auf dem neuesten Stand und vollständig ist;
ob die Pässe der Zirkustiere auf dem neuesten Stand sind.
Sind die Anforderungen von Absatz 1 insgesamt erfüllt, so genehmigt der amtliche Tierarzt durch Unterzeichnung und Abstempeln der letzten Spalte des Gastspielregisters gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c, dass der Zirkus innerhalb der nächsten zehn Arbeitstage weiterziehen kann.
die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung…
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21.…
Ein Zirkus kann nur von einem Mitgliedstaat zum anderen ziehen, wenn er gemäß Artikel 4 registriert ist und die Anforderungen der Artikel 8, 9 und 10 erfüllt…
Text von Bild 1.1 Name des Zirkus bzw. der Dressurnummer: 1.2 Registernummer: 1.3 Anschrift: 1.4 Zirkusbetreiber: 1.5 Anschrift des Ruhe-/Wintersitzes (soweit…
Bevor ein Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, stellt der Zirkusbetreiber sicher, dass
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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