Erwägungsgrund 3 32005R1739
Da Gastspiele häufig außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats stattfinden, sollten Zirkus- und Tierschaubetriebe in dem Mitgliedstaat registriert werden können, in dem sie normalerweise ihren Sitz oder Standort haben, auch wenn es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.