Erwägungsgrund 4 32005R1739
Für Dressurnummern wird mit einzelnen oder — in begrenzter Anzahl — mehreren Tieren gearbeitet, die in erster Linie für die Zurschaustellung oder zu Unterhaltungszwecken gehalten werden; es kann sich dabei durchaus um eine unabhängige Unternehmung handeln. Dressurnummern können außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats angeboten werden, beispielsweise im Rahmen einer Zirkusvorstellung oder als Einzelakt zur allgemeinen Unterhaltung oder für Filmzwecke. Unter diesem Gesichtspunkt sollten auch Dressurnummern in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.