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Das von einem Zirkus- oder Tierschaubetrieb ausgehende Tiergesundheitsrisiko steht in direktem Zusammenhang zu den darin gehaltenen Tieren. Zirkusbetreiber und Tierschausteller sollten daher verpflichtet werden, über die von ihnen betreuten Tiere ausführlich Buch zu führen.
Zum Schutz der Tiergesundheit müssen den zuständigen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Tieren zwischen Mitgliedstaaten, bestimmte…
Der Zirkusbetreiber trägt dafür Sorge, dass jedes Tier im Zirkus so gehalten wird, dass direkte oder indirekte Kontakte zu nicht gemäß dieser Verordnung…
Der Gesundheitszustand von Zirkustieren muss leichter kontrolliert werden können. In Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten der Bewegung von Zirkustieren…
Da Gastspiele häufig außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats stattfinden, sollten Zirkus- und Tierschaubetriebe in dem Mitgliedstaat registriert werden können, in…
Das Wohlbefinden von Tieren beim Transport hängt in erster Linie von der alltäglichen Vorgehensweise der Transportunternehmer ab. Kontrollen durch die…
Die zuständige Behörde führt über die von ihr gemäß Absatz 3 ausgestellten Dokumente Buch.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.