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Für Dressurnummern wird mit einzelnen oder — in begrenzter Anzahl — mehreren Tieren gearbeitet, die in erster Linie für die Zurschaustellung oder zu Unterhaltungszwecken gehalten werden; es kann sich dabei durchaus um eine unabhängige Unternehmung handeln. Dressurnummern können außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats angeboten werden, beispielsweise im Rahmen einer Zirkusvorstellung oder als Einzelakt zur allgemeinen Unterhaltung oder für Filmzwecke. Unter diesem Gesichtspunkt sollten auch Dressurnummern in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
Text von Bild 1.1 Name des Zirkus oder der Dressurnummer 1.2 Eigentümer des Zirkus oder der Dressurnummer 1.3 Anschrift des Eigentümers des Zirkus oder der…
Abweichend von Kapitel II der Richtlinie 92/65/EWG werden mit dieser Verordnung Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung von Zirkustieren zwischen…
Da Gastspiele häufig außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats stattfinden, sollten Zirkus- und Tierschaubetriebe in dem Mitgliedstaat registriert werden können, in…
Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG empfiehlt es sich, abweichend von den allgemeinen Vorschriften für Tierverbringungen gemäß Kapitel II der Richtlinie besondere…
Text von Bild 1.1 Name des Zirkus bzw. der Dressurnummer: 1.2 Registernummer: 1.3 Anschrift: 1.4 Zirkusbetreiber: 1.5 Anschrift des Ruhe-/Wintersitzes (soweit…
Ein Zirkus kann nur von einem Mitgliedstaat zum anderen ziehen, wenn er gemäß Artikel 4 registriert ist und die Anforderungen der Artikel 8, 9 und 10 erfüllt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.