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Um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachkommen zu können, müssen die für die Erhebung von Daten in den Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Stellen gegebenenfalls Zugang zu verwaltungstechnischen Datenquellen wie beispielsweise Unternehmensregistern bei anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Datenbanken mit Informationen über grenzüberschreitende Transaktionen und Positionen erhalten, soweit diese Daten für die Erstellung der gemeinschaftlichen Statistik benötigt werden.
Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf…
Die Mitgliedstaaten nutzen bei der Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen. Diese…
Es sollten zweckdienliche statistische Daten erhoben werden, um verlässliche Informationen für die Durchführung und Begleitung dieser Verordnung und als…
Um eine reibungslose Verwaltung dieser Regelung sicherzustellen, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die nötigen statistischen…
Die Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern bedarf der Abstimmung nationaler Systeme mit unterschiedlichen technischen Merkmalen. Dies…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden., damit sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.