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Die Mitgliedstaaten nutzen bei der Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen. Diese können auch verwaltungstechnische Datenquellen wie etwa Unternehmensregister einschließen.
Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen fristgerecht und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Stellen im Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.
Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen übermittelt werden (einschließlich Nullwerten).
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Daten, die in den unter die Absätze 1 und 2 fallenden Bereichen von ihnen erhoben werden, an…
Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten gemäß den Grundsätzen der Verringerung des Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der…
Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten anhand von Unternehmenserhebungen. Andere Quellen, wie etwa Verwaltungsdaten, können verwendet werden, wenn sie den…
Um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachkommen zu können, müssen die für die Erhebung von Daten in den Mitgliedstaaten zuständigen…
Zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Schätzungen durch Kombination einzelner, nachstehend aufgeführter Quellen…
Je nach Verfügbarkeit der Datenquellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken beruhen die Statistiken auf den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.