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Nach Meinung der Kommission stützt sich dieses Argument auf nicht nachgewiesene Hypothesen. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 muss der Beschwerdeführer die angeführten nachteiligen Auswirkungen „darlegen“. Deutschland hat lediglich die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen erwähnt, ohne nachzuweisen, dass tatsächlich Produzenten durch die Eintragung benachteiligt würden.
Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezieht sich auf die…
Wie in Erwägungsgrund 8 angegeben, ist eine nachteilige Auswirkung nicht nachgewiesen. Im Übrigen fällt der angebliche Verstoß gegen die Richtlinie 2001/110/EG…
Deutschland hat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezog sich auf die Nichteinhaltung der…
Zusätzlich zu den vorgeschlagenen Aufnahmebedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a) dieses Artikels kann der Bericht erstattende Mitgliedstaat angeben, ob er für…
Außerdem hat sich Belgien bei seinem Einspruch auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (ΕG) Nr. 510/2006 gestützt. Nach diesem Artikel ist ein…
In Anbetracht dieser Bedingungen, und damit den Wirtschaftsteilnehmern im Handel mit anderen Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, ist es angezeigt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.