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Die besonderen Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen werden aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds finanziert, der mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingerichtet wurde.
Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen für die Finanzierung von Maßnahmen in den beiden in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92…
Die aus dem Fonds finanzierten Umstellungsmaßnahmen umfassen spezifische Einzelmaßnahmen und Maßnahmen von allgemeinem Interesse zur Umstellung der…
Die sich aus der Einbehaltung der Rohtabakprämie für die Ernte 2005 ergebenden Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds stehen für die Finanzierung der…
Die so wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen werden der Kommission überwiesen und von den Ausgaben des Tabaksektors, die vom Europäischen Ausrichtungs- und…
Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission kommen für die Einzelmaßnahmen zur Umstellung die Tabakerzeuger infrage, deren Quoten…
Nach dem Verfahren von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird vor dem 15. Februar 2006 unter den Mitgliedstaaten entsprechend den für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.