Erwägungsgrund 1 32002R2182
Mit der Verordnung (EG) Nr. 546/2002 wurde Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92, durch den ein gemeinschaftlicher Tabakfonds eingerichtet worden ist, geändert. Die Änderungen betreffen die Tätigkeitsbereiche des Fonds. Folglich müssen Durchführungsbestimmungen zu dieser Änderung erlassen werden.