Erwägungsgrund 19 32005R0027
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, über die Bedingungen im Zusammenhang mit den Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen zu entscheiden. Wissenschaftliche Gutachten belegen, dass Fänge, welche die vereinbarten TAC erheblich übersteigen, die nachhaltige Befischung beeinträchtigen. Daher ist es angezeigt, begleitende Bedingungen festzulegen, die zu einer besseren Umsetzung der vereinbarten Fangmöglichkeiten führen.