Erwägungsgrund 6 32009R1224
Da die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („IUU-Fischerei“) und damit zusammenhängender Handlungen zu treffen, und die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern Bestimmungen über die Genehmigung der Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und von Drittlandsschiffen in den Gemeinschaftsgewässern enthält, sollte die vorliegende Verordnung diese Verordnungen ergänzen und sicherstellen, dass keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Staatsangehörigen von Drittländern entsteht.