Erwägungsgrund 5 32005R0284
Gemäß Beschluss 2005/45/EG wird für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Schweiz oder nach Liechtenstein ab 1. Februar 2005 keine Ausfuhrerstattung mehr gewährt, es sei denn, die Gemeinschaft beschließt, solche Erstattungen einzuführen, wenn der Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft liegt.