Erwägungsgrund 7 32005R0284
In Anbetracht dieser Bedingungen, und damit den Wirtschaftsteilnehmern im Handel mit anderen Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, ist es angezeigt, von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 insofern abzuweichen, als sie im Fall von differenzierten Erstattungen einen Einfuhrnachweis erfordert. Sind für die betreffenden Bestimmungsländer keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt, ist es ferner angezeigt, dies bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht zu berücksichtigen.