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Die Bestimmungen des Übereinkommens sind das Ergebnis umfassender internationaler Verhandlungen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung des Artikels III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Diese Bestimmungen sind vom Gouverneursrat dieser Organisation gebilligt worden.
Zusatzprotokoll: Zusatzprotokoll vom 22. September 1998 zum Übereinkommen zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der…
Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 31 und Artikel 32 Buchstabe c), sind in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der…
Die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die Internationale…
Nach Artikel 11b des Partnerschaftsabkommens ersucht eine Vertragspartei, die nach einem intensivierten politischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von…
Für Kernmaterial, Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden können und sich im Hoheitsgebiet eines…
Übereinkommen: das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.