Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2004
Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1179,72 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2359,44 EUR und der Pauschalabschlag auf 1072,48 EUR.
Art. 9 32005R0031
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