Erwägungsgrund 4 32005R0037
Zur Erleichterung der allmählichen Einführung dieser Maßnahmen durch die Unternehmer sollte die Verwendung von Messgeräten, die gemäß den vor Annahme der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften eingebaut wurden, während eines Übergangszeitraums erlaubt sein.