Erwägungsgrund 7 32005R0037
Es ist ratsam sicherzustellen, dass die neuen Normen für Messgeräte und die bereits in der Richtlinie 92/1/EWG enthaltenen technischen Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind. Im Sinne der Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften ist es angezeigt, die Richtlinie 92/1/EWG aufzuheben und sie durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.