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Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden: a) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur; b) Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten; c) Anwendung des Artikels 3 Absatz 2; d) Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land; e) Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 11 spätestens bis zum 15. Dezember 2005.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.