Art. 25 32005R0980
Die Anwendung von Schutzklauseln im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 37 des Vertrags oder im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 133 des Vertrags oder aller anderen gegebenenfalls anwendbaren Schutzklauseln bleibt von den Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.