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Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle ist spätestens am 30. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres die Beihilfe festzusetzen, die für nicht entkörnte Baumwolle in den Zeiträumen zu gewähren ist, für die ein Weltmarktpreis für dieses Erzeugnis bestimmt wurde.
Die im Wirtschaftsjahr 2005/06 anwendbaren Beihilfen, die in den Zeiträumen zu gewähren sind, für die ein Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle bestimmt…
Die Beihilfen für nicht entkörnte Baumwolle, die den in den Verordnungen im Anhang festgesetzten Weltmarktpreisen entsprechen, sind im genannten Anhang für den…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wurde der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in regelmäßigen Zeitabständen während des…
BEIHILFE FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE (EUR/100 kg) Verordnung der Kommission zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle Beihilfe…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 871/2006 der Kommission wurden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 die tatsächliche Erzeugung nicht entkörnter…
Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden a) für Baumwollqualitätsregelungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.