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Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wurde der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in regelmäßigen Zeitabständen während des Wirtschaftsjahres 2005/06 bestimmt.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 871/2006 der Kommission wurden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 die tatsächliche Erzeugung nicht entkörnter…
Die im Wirtschaftsjahr 2005/06 anwendbaren Beihilfen, die in den Zeiträumen zu gewähren sind, für die ein Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle bestimmt…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle ist spätestens…
BEIHILFE FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE (EUR/100 kg) Verordnung der Kommission zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle Beihilfe…
Die Beihilfen für nicht entkörnte Baumwolle, die den in den Verordnungen im Anhang festgesetzten Weltmarktpreisen entsprechen, sind im genannten Anhang für den…
Die Beihilfe je Entkörnungsbetrieb ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 190 EUR je Tonne nicht entkörnter Baumwolle für die Menge der im Wirtschaftsjahr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.