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Mit der Verordnung (EG) Nr. 871/2006 der Kommission wurden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 die tatsächliche Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und die entsprechende Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2005/06 festgesetzt.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wurde der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in regelmäßigen Zeitabständen während des…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle ist spätestens…
Die im Wirtschaftsjahr 2005/06 anwendbaren Beihilfen, die in den Zeiträumen zu gewähren sind, für die ein Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle bestimmt…
BEIHILFE FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE (EUR/100 kg) Verordnung der Kommission zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle Beihilfe…
Es ist notwendig, die Beihilfen für die Verbesserung der Baumwollverarbeitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 (Beihilfen…
Die Beihilfe je Entkörnungsbetrieb ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 190 EUR je Tonne nicht entkörnter Baumwolle für die Menge der im Wirtschaftsjahr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.