Art. 15 32008R1145
Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden Regelungen, deren einziges Ziel darin besteht, eine stärkere Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Normen im Rahmen von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, kommen für eine Beihilfe nach diesem Abschnitt nicht in Betracht.
für Baumwollqualitätsregelungen der Gemeinschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des RatesABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1 . oder der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des RatesABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12 . eingeführt werden, oder für von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen gewährt;
in Form eines jährlichen, als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den geförderten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens vier Jahren gewährt.