Erwägungsgrund 11 32008R1145
Was die Beihilfen für Lohnunternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so muss eine genaue Definition der Beihilfe festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den zu gewährenden Beihilfebetrag auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien bestimmen, doch muss ein Höchstbetrag festgesetzt werden, um Überkompensation zu verhindern.