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Die Vernichtung von Bruteiern der KN-Codes 0407 00 11 und 0407 00 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.
Für die Vernichtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang I aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf: a) 0,15 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Standardhühner; b) 0,23 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Freilandhühner; c) 0,23 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Perlhühner; d) 0,35 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Enten; e) 0,66 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 11 — Truthühner; f) 1,20 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 11 — Gänse.
Für die Vernichtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang III aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang…
Für die vorgezogene Schlachtung oder Tötung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang IV aufgeführten Höchstzahl und für den im…
Für die Verringerung der Erzeugung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang VI aufgeführten Höchstzahl von Tieren und für den im…
Für die Schlachtung oder Tötung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang VII aufgeführten Höchstzahl von Tieren und für den im…
Artikel 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) die zügige und angemessene Entschädigung der Tierhalter, die gezwungen sind, gemäß Artikel 3 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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