Art. 4 Abs. 2 32006R1010Für die vorgezogene Schlachtung oder Tötung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang IV aufgeführten Höchstzahl und für den im…
Art. 1 Nr. 1 Buchst. b 32006R1629VERORDNUNG (EG) Nr. 1629/2006 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die vorgezogene Schlachtung oder Tötung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in…
Erwägungsgrund 2 32006R1629VERORDNUNG (EG) Nr. 1629/2006 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten
In den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission ist nicht festgelegt, dass die Tötung der Tiere genau wie die Schlachtung als…
Art. 6 Abs. 1 32006R1010Die freiwillige Verringerung der Erzeugung, indem weniger Küken eingesetzt werden, um die Besatzdichte zu verringern, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des…