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Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) ‚notwendige Ausgaben‘: Ausgaben für den Kauf von in Artikel 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich, in Artikel 3a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i bis iv und Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG genanntem Material oder für dort genannte Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit den in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung geregelten beihilfefähigen Ausgaben nachgewiesen wurden;“.
Artikel 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) die zügige und angemessene Entschädigung der Tierhalter, die gezwungen sind, gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster und siebter Gedankenstrich, Artikel 3a Absatz 3 erster Gedankenstrich und Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 90/424/EWG ihre Tiere zu keulen oder Eier zu vernichten;
die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der obligatorischen Keulung und Beseitigung von Tieren und verseuchten Produkten, der Reinigung und Desinfizierung der Räumlichkeiten sowie der Reinigung und Desinfizierung und gegebenenfalls Vernichtung verseuchter Gerätschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich, Artikel 3a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i bis iv und Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG;“.
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Teil ‚operative Kosten‘ des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzberichts wird als elektronische Datei gemäß Anhang IV binnen sechzig Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der spezifischen Entscheidung über die Finanzhilfe vorgelegt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.