Erwägungsgrund 6 32006R1010
Die Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, die den Erlass der fraglichen Maßnahmen vorsehen, sind seit dem 11. Mai 2006 in Kraft. Die vorliegende Verordnung sollte daher ebenfalls mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt gelten.